2.6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zudem festgehalten, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin unter Rz. 21 ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2019, wonach im strittigen Vergabeverfahren keine Beurteilungsmatrix bzw. Vergleichstabelle im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ÖBV erstellt worden sei, offenkundig nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin hat nach Einsicht in den Evaluationsbericht vom 3. April 2019 – in welchem die Vergleichstabellen für alle Lose der Aus-