2.5. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 genügt nach dem Geschriebenen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 13 Bst. h IVöB. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.