Sie war damit auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres Angebots durch die Vorinstanz inhaltlich als rechtsfehlerhaft ansieht und namentlich der Ansicht ist, die Vorinstanz habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, die Angebote anhand der «bekannt gegebenen Unterkriterien» zu prüfen, betrifft nicht die Frage nach der hinreichenden Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung, sondern die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.