Ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt um eine eigenständige Rüge handelt oder dieses Vorbringen «nur» in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin als rechtsfehlerhaft gerügten Bewertung der Angebote bei den qualitativen Zuschlagskriterien steht, wird aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 und in der Replik vom 22. August 2019 nicht ganz klar. Da die Äusserungen der Beschwerdeführerin aber dahingehend verstanden werden können, dass diese die Begründung der Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 als unzureichend – und da-