2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien. 9 Sie macht dazu namentlich geltend, die Vorinstanz habe die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin «bei allen Zuschlagskriterien 02, 03 und 04» rechtsfehlerhaft «pauschal und intransparent» begründet.10 Weiter bringt sie vor, «die Begründung, welche das SOA für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin angeführt hat» sei «äusserst knapp» und die Vorinstanz bediene sich «vager Umschreibungen der angeblichen Defizite, welche jede rechtliche Nachprüfung verunmöglichen».11