Zur Begründung der Beschwerdelegitimation reicht es aus, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert darlegt, dass sie bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2019 insbesondere die Bewertung ihres Angebots bei den Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK03 «Regionale Vernetzung» als rechtsfehlerhaft zu niedrig. Sie zeigt im Weiteren auf, dass sie bei einer Bewertung dieser beiden Kriterien um je eine Stufe höher 150 zusätzliche Punkte erhalten und demnach eine Gesamtpunktzahl von 794 erreichen würde. Damit genügt die Beschwerde vom 6. Mai 2019 den dargelegten Anforderungen.