12. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bestätigen, je mit Duplik vom 2. September 2019, die in den jeweiligen Beschwerdevernehmlassungen vom 29. bzw. 30 Mai 2019 gestellten Anträge auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 13. Auf das Einreichen von Schlussbemerkungen haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 16. September 2019 an ihren bisher gestellten Anträgen in der Sache fest. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei direkt ein Endentscheid zu fällen, ohne vorgängig über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu befinden.