10. Mit Eingabe vom 8. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 betreffend die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 «Regionale Vernetzung» Stellung. Die Beschwerdeführerin behielt sich in ihrer Eingabe vor, eine Replik zu den Beschwerdevernehmlassungen der Vorinstanz von 29. Mai 2019 und der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2019 einzureichen. Dazu hat das Rechtsamt der GEF der Beschwerdeführerin im Anschluss erneut eine Frist eingeräumt.