5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hat das Rechtsamt der GEF die Vorinstanz u.a. darauf hingewiesen, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden darf. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nicht eingetreten. 6. Am 29. bzw. 30. Mai 2019 reichten die Vorinstanz und die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin je eine Beschwerdevernehmlassung ein. Beide schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.