5. Nach gewährter Akteneinsicht und noch vor Ergehen des Zwischenentscheides betreffend die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] Stellung zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge