3. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin umfassende Einsicht in sämtliche Vergabeakten zu gewähren, soweit nicht nachgewiesene überwiegende private Interessen entgegenstehen; insbesondere 1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) Seite 2 von 45 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.748