4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf CHF 5’732.85, zu ersetzen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier - Beschwerdegegner, per Einschreiben DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat