11 Abs. 1 PKV51). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG52). Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdegegners vom 6. August 2019 beläuft sich auf CHF 5’732.85 (Honorar: CHF 5’600.00, Auslagen: CHF 132.85), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 441.45.