Eine Korrektur der Punktzahl des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium ZK03 hat demnach keinen Einfluss auf das Ergebnis. Das Angebot des Beschwerdegegners bleibt das wirtschaftlich günstigste gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen.49