5.6.3.6 Die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» durch die Vor-in- stanz hält der Rechtskontrolle stand. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht begründet. Seite 39 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 5.7. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewertungen des Angebots des Beschwerdeführers bei den Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung» der Rechtskontrolle standhalten.