5.6.3.4 Die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» lässt sich nach dem Geschriebenen anhand des Angebots und des Evaluationsberichts nachvollziehen. Es ist nicht zu sehen, dass die Vorinstanz den ihr zukommenden, erheblichen Ermessensspielraum bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 gestützt auf unsachliche und damit missbräuchliche Überlegungen ausgeübt hätte. Es liegt demnach auch keine Verletzung des Transparenzgebots bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» vor.