Eher streng erscheint die Kritik der Vorinstanz im Evaluationsbericht, auf die individuellen Lernvoraussetzungen sei im Angebot des Beschwerdeführers nur wenig eingegangen worden. Auch zu diesem Punkt konnte die Vorinstanz im Schriftenwechsel aber nachvollziehbar darlegen, dass das Eruieren der individuellen Voraussetzungen über die vom Beschwerdeführer dargestellte Grobeinteilung in die vier Gruppen «Alphabetisierte», «Zweitschriftlernende», «Funktionale Analphabeten» und «Primäre Analphabeten» hinausgehen müsse.