Es mag sein, dass es der Beschwerdeführer als selbstverständlich angesehen hat, dass die von ihm genannten Kooperationspartner ihren Unterricht an den anerkannten pädagogischen und didaktischen Massstäben ausrichten und ein individuelles, variationsreiches didaktisches Setting gewährleisten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz nur bewerten konnte, was im Angebot des Beschwerdeführers auch dargestellt war. Gleiches gilt für die Fokussierung der Sprachförderung