5.6.3.2 Unbegründet ist die in den Schlussbemerkungen vom 13. August 2019 vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe nicht alle in der Offerte enthaltenen Angaben zum Zuschlagskriterium ZK04 bei der Evaluation berücksichtigt.47 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, welche konkreten Angaben, die für die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 relevant gewesen sein sollen, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere Konkretisierung behauptet, gewisse Angaben seien von der Vorinstanz bei der Evaluation nicht berücksichtigt worden, wird die Rüge auch nicht hinreichend substantiiert.