5.6.2.5 In seinen Schlussbemerkungen vom 13. August 2019 verweist der Beschwerdeführer zum Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik. Zudem weist er darauf hin, dass er sein Angebot in der Beschwerde und in der Replik nicht inhaltlich ergänzt oder nachgebessert habe. Es sei lediglich aufgezeigt worden, was im Angebot des Beschwerdeführers und insbesondere in den dazugehörigen Nachweisen bereits enthalten war, aber durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz würden wiederum bestätigen, dass sie offensichtlich nicht alle bereits in der Offerte enthaltenen Angaben berücksichtigt habe.