Die Argumentation des Beschwerdeführers drehe sich in Bezug auf die in seinem Angebot fehlende bzw. nicht hinreichend erläuterte Ausgestaltung der vorgesehenen Kurse und Lernmethoden («variationsreiches didaktisches Setting») im Kreis. Es sei nicht Aufgabe des Evaluationsteams gewesen, Vermutungen darüber anzustellen, was der Beschwerdeführer mutmasslich «von selbst versteht» und insbesondere welche Sprachförderungsansätze er beim Verfassen seines Angebots im Hinterkopf hatte.