Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 5. Juli 2019 hält die Vorinstanz fest, der massgebende Zeitpunkt für die Bewertung sei die Angebotseinreichung. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Replik an seiner Offerte inhaltlich ergänzt und nachbessert, sei irrelevant. Die Argumentation des Beschwerdeführers drehe sich in Bezug auf die in seinem Angebot fehlende bzw. nicht hinreichend erläuterte Ausgestaltung der vorgesehenen Kurse und Lernmethoden («variationsreiches didaktisches Setting») im Kreis.