Es sei nicht ersichtlich, was für zusätzliche Nachweise für ein variationsreiches didaktisches Setting und die Berücksichtigung individueller Lernvoraussetzungen hätten erbracht werden sollen und können. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen sei zudem ein «variationsreiches didaktisches Setting» verlangt worden, nicht mehr und nicht weniger. Weitergehende Anforderungen wie z.B. die Nutzung innovativer (und allenfalls didaktisch noch nicht anerkannter) Formen der Sprachförderung seien nicht gestellt worden. 5.6.2.4 In der Duplik vom 26. Juli 2019 weist die Vorinstanz den Vorwurf an der Bewertungspraxis zurück.