5.6.2.3 In der Replik vom 5. Juli 2019 rügt der Beschwerdeführer zum Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» zunächst die angewendete «Bewertungspraxis». Diese finde keine Stütze in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere nicht im Anhang 3 «Formular Zuschlagskriterien».46 An seiner Rüge, die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 sei unhaltbar und rechtsfehlerhaft erfolgt, hält der Beschwerdeführer fest. In der Beschwerde sei aufgezeigt worden, dass sehr stark auf die individuellen Lernvoraussetzungen eingegangen wurde und ein äusserst variationsreiches didaktisches Setting angeboten wird.