Zudem werde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die mittels durchgehender Fallführung erhobenen individuellen Voraussetzungen in ein individuelles Sprachförderungskonzept einfliessen. Der Beschwerdeführer könne sich, so die Vorinstanz, nicht damit begnügen zu sagen, dass er etwas machen wird. Vielmehr hätte er konkret und nachvollziehbar aufzeigen müssen, wie er dieses «etwas» machen wird. Diese Kritik lasse sich auf das gesamte Konzept des Beschwerdeführers ausweiten. Die Ausführungen seien im Allgemeinen zu oberflächlich und unsubstantiiert.