Schliesslich führt die Vorinstanz zur Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» aus, die Sprachförderung werde vom Beschwerdeführer nahezu vollständig den Kooperationspartnern oder Freiwilligen übertragen und es werde nur knapp beschrieben, in welcher Form der Beschwerdeführer steuernd in die Zielerreichung dieser Partner eingreifen könne. Die möglichen Innovationen würden damit stark von den gewählten Partnern abhängen. Zudem werde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die mittels durchgehender Fallführung erhobenen individuellen Voraussetzungen in ein individuelles Sprachförderungskonzept einfliessen.