Zur Berücksichtigung individueller Lernvoraussetzungen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beschreibe in seinem Angebot an mehreren Stellen, dass bei der Sprachförderung auf die individuellen Voraussetzungen der Teilnehmenden eingegangen wird und welche Klientensegmentierung er bei der Sprachförderung vornimmt (Alphabetisierte, Zweitschriftlernende, Funktionale Analphabeten und Primäre Analphabeten). Das Eruieren der individuellen Voraussetzungen gehe aber sehr weit über eine Grobeinteilung in diese vier Gruppen hinaus.