43 Beschwerde vom 6. Mai 2019, S. 8 Seite 34 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, aufgrund der eingereichten Dokumentation sei es äusserst plausibel und nachvollziehbar, dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden. Bei Ausübung pflichtgemässen Ermessens hätte die Vergabestelle, so der Beschwerdeführer weiter, die Dokumentation zum ZK04 mit 150 Punkten bewerten müssen.