5.6. Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» 5.6.1 Bewertung und Begründung durch die Vorinstanz Seite 33 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 Zur Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» mit der Bewertungsstufe 2 (66% der möglichen Punkte) ist dem Anhang 1 zur angefochtenen Verfügung vom 24. April 2019, der wörtlich den Ausführungen im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 entspricht, das Folgende zu entnehmen: