bewältigen soll. Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz diesbezüglich, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer müsse sich auf die im Angebot angegebenen 115 Stellenprozente für die Anlaufstelle behaften lassen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hätte in der Dokumentation zum ZK03 auf eine Angabe des Stellenumfangs auch verzichtet werden können. Bei dieser Ausgangslage erscheint es problematisch, aufgrund des höheren Konkretisierungsgrades in der Dokumentation des Beschwerdeführers zum Ergebnis zu gelangen, es sei nicht plausibel und nachvollziehbar, dass das Ziel der Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen zu einem hohen Grad erreicht werden kann.