Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geplanten Anlaufstelle für Unternehmen und der dieser Anlaufstelle zugedachten Aufgabenbereiche bzw. Leistungen ist es grundsätzlich an der (mit dem für die Bewertung erforderlichen Fachwissen ausgestatteten) Vorinstanz, deren Zweckmässigkeit zu beurteilen. In diesem Punkt fällt aber auf, dass die Vorinstanz die geplanten Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Anlaufstelle nicht inhaltlich kritisiert, sondern es als nicht nachvollziehbar erachtet, wie diese Anlaufstelle diese Leistungen und Massnahmen zur Vernetzung mit lediglich 115 Stellenprozenten umsetzen und