Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur bestehenden Vernetzung keine konkreten, quantitativen Aussagen enthalten. Da die Zielerreichung – gemäss den Angaben der Vorinstanz – auch ohne den Nachweis einer bestehenden Vernetzung hätte dargelegt werden können, darf es sich aber nicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wenn er in der Offerte Ausführungen zu seiner bestehenden Vernetzung macht, ohne diese konkret zu quantifizieren. Ebenso wenig kann es sich nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wenn er im Angebot auch Unternehmungen ausserhalb der Region erwähnt hat, zu denen ein guter Kontakt besteht.