5.5.3.4 Dass die Vorinstanz nicht nur die bestehende Vernetzung der Anbieter berücksichtigt hat, sondern auch die geplanten Massnahmen bewertete, mit denen die Anbieter eine regionale Vernetzung mit den verschiedenen Partnern erreichen wollen, ist nicht zu beanstanden und entspricht den Vorgaben an den Nachweis zum ZK03 in den Ausschreibungsunterlagen. Auf der anderen Seite ist in den Ausschreibungsunterlagen aber explizit festgehalten, dass als Nachweis der geforderten regionalen Vernetzung die bestehende Vernetzung der Anbieter in der Region Berücksichtigung findet.