Hinsichtlich der Anlaufstelle – konkret bezogen auf die dazu im Angebot angegebenen Stellenprozente – sei der Beschwerdeführer an sein einmal wirksam erklärtes Angebot gebunden. Eine inhaltliche Nachbesserung des Angebots sei vergaberechtlich unzulässig. 5.5.2.5 In den Schlussbemerkungen vom 13. August 2019 äussert sich der Beschwerdeführer unter dem Titel «ZK03 Regionale Vernetzung» im Wesentlichen zur Bewertung der Angebote der zweit- und drittplatzierten Anbieter beim Zuschlagskriterium ZK03. Soweit rechtserheblich, verweist er auf die in der Beschwerde und in der Replik gemachten Ausführungen. 5.5.3 Überprüfung der Bewertung durch die Rechtsmittelinstanz