42 Duplik der Vorinstanz vom 26. Juli 2019, S. 5. Seite 30 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 Vernetzung ab dem 1. Juli 2020 erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer habe in seinem Angebot unter dem Zuschlagskriterium ZK03 weder die mengenmässig angestrebte Vernetzung ab 1. Juli 2020 genügend darzulegen vermocht, noch die angeblich «fruchtbare Zusammenarbeit» mit Bildungspartnern in den geforderten, hinreichenden Zusammenhang mit der Erreichung aller drei Ziele gestellt.