Dabei handle es sich um einen vorläufigen Richtwert. Sollten die vorgesehenen Massnahmen mit diesen Stellenprozenten nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden können, würden die Stellenprozente erhöht. Im Übrigen sei in den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert gewesen, dass konkrete Stellenprozente angegeben werden und es sei davon auszugehen, dass die übrigen Anbieter in ihren Offerten bei den dargelegten Massnahmen keine zugrunde gelegten Stellenprozente angegeben hätten.