Der Beschwerdeführer weist in der Replik vom 5. Juli 2019 erneut auf die zentrale Bedeutung der Anlaufstelle für Unternehmen der Region F hin. Die Vorinstanz habe in der Beschwerdevernehmlassung selbst die zahlreichen Aktivitäten aufgeführt, welche durch die Anlaufstelle an die Hand genommen würden. Es sei nicht ersichtlich, was für zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Vernetzung und Vermittlung ergriffen werden könnten. Die Kritik der Vorinstanz erschöpfe sich denn auch im Umfang der vorgesehenen 115 Stellenprozente für die Anlaufstelle. Dabei handle es sich um einen vorläufigen Richtwert.