Der Beschwerdeführer habe in seinem Angebot ausführlich und nachvollziehbar seine bereits bestehende, sehr gut Vernetzung und deren weiteren Ausbau dargelegt. Zur von der Vorinstanz bemängelten, fehlenden Quantifizierung, mit wie vielen Unternehmen in der Region der Beschwerdeführer zusammenarbeitet, äussert der Beschwerdeführer seine Zweifel, dass die übrigen Anbieter eine solche Quantifizierung vorgenommen hätten.