An den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 hält der Beschwerdeführer in der Replik vom 5. Juli 2019 fest. Er zeige sich erstaunt, dass er mit der gleichen Punktzahl bewertet wurde wie Anbieter, welche bekanntlich nicht in der Region F tätig seien. Der Beschwerdeführer habe in seinem Angebot ausführlich und nachvollziehbar seine bereits bestehende, sehr gut Vernetzung und deren weiteren Ausbau dargelegt.