5.5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vom 5. Juli 2019 zunächst vor, die von der Vorinstanz angewendete Bewertungspraxis finde keine Stütze in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere nicht im Anhang 3 «Formular Zuschlagskriterien». Auch habe die Vorinstanz weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in ihrer Stellungnahme ausgeführt, welche Punkte sie als wichtig erachte.