Betreffend die Anlaufstelle für Unternehmen, die im Angebot des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle beim ZK03 einnimmt, macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer zähle in seinem Angebot sehr viele Leistungen der Anlaufstelle auf. Es sei fraglich und nicht nachvollziehbar, wie diese Anlaufstelle all diese Leistungen und Massnahmen zur Vernetzung mit den Seite 29 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes mit lediglich 115 Stellenprozenten umsetzen und bewältigen solle.