Von den Unternehmen, die der Beschwerdeführer in seinem Angebot nenne, gehörten mehrere gar nicht zur Region, für welche der Beschwerdeführer ein Angebot eingereicht hat. Der Beschwerdeführer quantifiziere nicht, mit wie vielen Unternehmen in «seiner Region» er zusammenarbeite. Folglich könne die Vorinstanz nicht nachvollziehen, ob eine gute und ausreichende Vernetzung in der Region bestehe – es fehle die Quantifizierung der bestehenden Vernetzung. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Angebot bloss