5.5.2.2 Die Vorinstanz erachtet die gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 vorgebrachten Rügen in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019 als unbegründet. Sie weist darauf hin, dass die ausgeschriebenen Leistungen ab dem 1. Juli 2020 umgesetzt werden müssen und im Zuschlagskriterium ZK03 klar beschrieben sei, dass in der einzureichenden Dokumentation die geplanten Massnahmen zur regionalen Vernetzung sowie die Nachweise über die aktuelle Vernetzung in der Region dargelegt werden müssten. Von den Unternehmen, die der Beschwerdeführer in seinem Angebot nenne, gehörten mehrere gar nicht zur Region, für welche der Beschwerdeführer ein Angebot eingereicht hat.