Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass aufgrund der in der Dokumentation gemachten Ausführungen aufgezeigt werden konnte, dass eine mengenmässig ausreichende Vernetzung mit Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts bestehe sowie, dass mengenmässig ausreichende Arbeitsplätze akquiriert werden könnten. Es sei deshalb aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise plausibel und nachvollziehbar, dass alle drei Ziele des Kriteriums zu einem hohen Grad erreicht würden. Bei Ausübung pflichtgemässen Ermessens hätte die Vergabestelle, so der Beschwerdeführer weiter, die Dokumentation zum ZK03 mit 150 Punkten bewerten müssen.