5.4.3.7 Unbegründet ist auch die in der Replik vom 5. Juli 2019 neu vorgebachte Rüge, die konkrete Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen dürfe nur beim Zuschlagskriterium ZK03 – und nicht auch beim Zuschlagskriterium ZK02 – berücksichtigt werden. Davon abgesehen, dass es rechtlich nicht per se ausgeschlossen ist, einen bestimmten qualitativen Aspekt bei unterschiedlichen Kriterien – und damit mehrfach – zu berücksichtigten, nehmen die beiden Kriterien unterschiedliche Dinge in den Blick: