5.4.3.6 Die Kritik der Vorinstanz, im Angebot des Beschwerdeführers werde kaum aufgezeigt, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge gefördert wird und wie dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht wird, lässt sich durch die Rechtsmittelinstanz anhand des Angebots des Beschwerdeführers ebenfalls nachvollziehen. Es ist diesbezüglich im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine Punkte für im Angebot des Beschwerdeführers dargestellte Leistungen gab, die in den Ausschreibungsunterlagen verpflichtend vorgegeben wurden.