Indem der Beschwerdeführer den «X.___-Integrationsprozess» auf die rasche Förderung der zur Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung notwendigen Kompetenzen auslegt und nicht auf die effektive Integration in den ersten Arbeitsmarkt, geht er hinsichtlich des beim ZK02 geforderten Wirkungsmodells von einer anderen Prämisse aus als die Vorinstanz. Die vom Detailkonzept und der Integrationsagenda Schweiz verlangte Ausrichtung auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt fehlt im Angebot des Beschwerdeführers tatsächlich weitgehend.