Diese Kritik lässt sich durch die Rechtsmittelinstanz anhand des Angebots nachvollziehen. Der Beschwerdeführer streitet den in seinem Modell gelegten Fokus auf die vorgelagerten Unterstüt- zungs- und Beschäftigungsmassnahmen im Übrigen auch nicht ab, sondern ist vielmehr der Ansicht, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ohne solche vorgelagerten Massnahmen nicht möglich sei.