Mit dem Einleitungssatz zur dortigen Aufzählung bzw. konkret dem einleitenden Begriff «insbesondere» hat die Vorinstanz klargestellt, dass auch andere Gesichtspunkte als die aufgeführten bei der Bewertung berücksichtigt werden können. Entscheidend für die Bewertung ist gemäss der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Taxonomie, in Seite 25 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 welchem Grad es aufgrund der Dokumentation des Anbieters «plausibel und nachvollziehbar» ist, dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden.