5.4.3.4 Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nur die im Anhang 3 «Formular Zuschlagskriterien» der Ausschreibungsunterlagen bei der Form der Nachweise explizit aufgeführten Punkte bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 berücksichtigt werden durften. Mit dem Einleitungssatz zur dortigen Aufzählung bzw. konkret dem einleitenden Begriff «insbesondere» hat die Vorinstanz klargestellt, dass auch andere Gesichtspunkte als die aufgeführten bei der Bewertung berücksichtigt werden können.